Islam und Nationalismus
Gibt es einen islamischen Nationalismus? Gibt es Nationalismen innerhalb der islamischen „Völkerfamilie“? Wenn ja, wie äußern sie sich? Und wie stehen die heiligen Schriften dazu? – Ein kurzer historischer Abriss.
Ein Pendant zum Begriff „Nation“ im modernen Sinne ist wahrscheinlich in keinem heiligen Buch zu finden. Das Wort schaʿb,Pl. schuʿūb,bezieht sich im Koran auf die Äste eines Baumes, die sich im Laufe der Geschichte voneinander getrennt bzw. abgesondert haben. Der Koran missbilligt jede Art von ʿaṣabīye, nämlich Gruppenüberlegenheitsgefühl,auch eine Behauptung der Überlegenheit wegen der Stammes- oder Volkszugehörigkeit.
Als die Offenbarung auf der arabischen Halbinsel ankam, sprach man von arabischen „Nationalismen“ und meinte damit die emotionale Bindung an einen Stamm. Alle anderen Völker werden unter dem BegriffAdjemsubsumiert und die ganze Welt wird entweder als Araboder Adjemdefiniert. Unter den Arabern gab es wiederum einen Oberstammnationalismus wie ʿaṣabīyet el-Yemānīyeoder ʿaṣabīyet el-Muḍarīye.[1]Unter dem Oberstamm von Muḍar gab es wiederum Substammesnationalismus wie ʿaṣabīyet el-Awsīye, Chazradjīyeoder Qurayschīye.[2]Es herrschte keine Gleichheit unter den Stämmen, selbst wenn sie sich als Arabdefinierten. Ab und zu hat der Stammesnationalismus Nationsnationalismus übertroffen, wodurch es oft zu langjährig andauernden Stammeskriegen zwischen Substammen von Muḍar oder Rabīʿa kam.
Stammesgesetzgebung und die Ungleichheit der Stämme[3]
Für das vorislamische Arabien lässt sich kaum von einer Angleichung der Menschen in Bezug auf das Recht auf Leben sprechen. Der Hadith, der von der Gleichheit des Blutes aller Gläubigen spricht, ist ein Hinweis auf einen alten Brauch, der nicht unter Glaubensgenossinnen und -genossen, sondern im Rahmen der miteinander verbündeten Sippen herrschte. Beispielsweise schloss der Stamm Benū Ḫuzāʿa einen Bund mit dem Großvater des Propheten ʿAbd el-Muṭṭalib, um den eigenen Status in Bezug auf gewisse Grundrechte anzugleichen. Dieser Vertrag besagte, „dass ʿAbd el-Muṭṭalib und seine Kinder sowie jene bei ihnen – der Rest von Benī n-Naḍīr ibn Kināna ausgenommen – und Männer von Ḫuzāʿa gleich, verbündete gemeinschaftliche Hilfeleister, wechselseitige Helfer“ seien.[4]In dieser Stammesgesellschaft wurde das, was heute als Grundrechte angesehen wird, mit Verträgen geregelt, weil sie so etwas wie Grundrechte noch nicht kannten. Von einer Gleichheit hinsichtlich der Rechte und Pflichten war keine Rede. Aus dem Vertrag geht hervor, dass weder das Blut noch das Hab und Gut der Stämme untereinander gleichwertig waren.
[1]Ibn Kethīr, Ebu -l- Fidā, el-bidāye we -n-nihāye o. O. 1988, Bd. 1. S. 80
[2]El-Schawkānī, Muḥammed ibn ʿAlī, fetḥ el-qadīr, o. O. 1414 (H.), Bd. 2, S. 367
[3]Vgl. Kardas, Arhan: Gleichstellung der Frau im menschenrechtlichen und islamrechtlichen Kontext. Eine vergleichende Analyse,Dissertationsschrift, Nürnberg-Erlangen 2018, S. 441–444.
[4]„[…] mutakāfiʾūn, mutanāṣirūn […]“;El-Belāḏurī, Ahmed ibn Yaḥyā, ansāb el-ašrāf, Zakkar, Suheyl; el-Zarkelī, Riyaḍ (Hrsg.), Beirut 1996, Bd. 1, S. 72.